Es wurde folgendes festgehalten. §652 – Entstehung des Lohnanspruchs (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. …. In dieser Zeit gab es noch keine Tageszeitungen mit regelmäßigen Immobilienanzeigen und genauso wenig das Internet mit aktuellen Immobilienangeboten (Erste Ausgabe der Süddeutschen Zeitung erschien am 6. Oktober 1945). Zu dieser Zeit war das exklusive Wissen eines Maklers darüber, dass ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen möchte der eigentliche Nutzen für den Käufer. Die Weitergabe der Adresse sowie des Namens war der Mehrwert für den Kunden die er von einem Makler erhalten hat. Auch noch heutzutage ist dieses Wissen die Rechtfertigung für die Käuferprovision. Ein Immobilienmakler der einem Kunden mitteilen kann das nur er alleine die Kenntnis darüber hat welcher Eigentümer eine Immobilie verkaufen möchte, die der Käufer sucht, ist die eigentliche Aufgabe eines Maklers bezogen auf den § BGB 652.